Sehr geehrter Gast,
wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen, die auf §§ 651 ff. BGB über den Reisevertrag basieren. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Bestandteil des Reisevertrages, den Sie mit der Unterallgäu Aktiv GmbH – nachstehend „UAA“ abgekürzt – als Reiseveranstalter abschließen. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalangebote der UAA. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z.B. Gästeführungen, Eintrittskarten, …) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung, diese Reisebedingungen und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen. Im Falle einer elektronischen Übermittlung des Buchungswunschs bestätigt die UAA dem Kunden unverzüglich auf elektronischen Weg den Eingang. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des Reisevertrags entsprechend dem Buchungswunsch des Kunden.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung der UAA an den Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung der UAA vom Inhalt der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot der UAA vor, an welches diese für die Dauer von 10 Tagen ab dem Datum der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist der UAA die Annahme dieses Angebots durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Anzahlung / Zahlung des Restbetrages
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises und bei Pauschalen, die Eintrittskarten enthalten, zusätzlich der ausgewiesene Betrag der Eintrittskarte zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 22 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 dieser Bedingungen genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.2 Bei Buchungen kürzer als 22 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. Die Reisepapiere werden 2 Wochen vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich versandt.
2.3 Ist die UAA zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht oder nicht vollständig entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ohne dass ein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist die UAA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 dieser Bedingungen zu belasten.
3. Leistungen
3.1 Die von der UAA geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der dieser zugrunde liegenden Ausschreibung des jeweiligen Pauschalangebots und nach Maßgabe sämtlicher, in der Buchungsgrundlage enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
3.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstalter ist berechtigt, sich unter bestimmten, in seinen Reisebedingungen im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vorzubehalten, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Kunden darüber in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.
5. Reiserücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit von der gebuchten Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der UAA.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
bis 50 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises,
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,
ab dem 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
ab dem 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35% des Reisepreises,
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises,
am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 80% des Reisepreises.
5.3 Der Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung wird dringend empfohlen.
5.4 Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der UAA nachzuweisen, dass ihr kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5 Die UAA behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, wobei diese dem Kunden konkret zu beziffern und zu belegen ist.
5.6 Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) vorgenommen, so kann die UAA, ohne dass ein Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von 30 Euro erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Für Rücktritt und Umbuchung gilt, dass bei bebuchten Eintrittskarten Kosten die durch die Rückgabe oder die Änderung entstehen neben dem Umbuchungsentgelt bzw. der Rücktrittsentschädigung gesondert zu bezahlen sind, soweit es der UAA nicht gelingt, die Eintrittskarte anderweitig zu verwenden.
5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Die UAA kann, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, beim Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, bis zu 25 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen. Die UAA ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Im Falle des Rücktritts erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
8. Rücktritt durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende sich in solchem Maße verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Leistungen anrechnen lassen, der sich aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen ergibt.
9. An- und Abreise
Die An- und Abreise erfolgt auf eigene Kosten und ist im Preis nicht enthalten.
10. Obliegenheit des Kunden
10.1 Mängelanzeige: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der UAA an deren Sitz zur Kenntnis zu geben.
10.2 Fristsetzung durch Kündigung: Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Reiseunterlagen: Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Eintrittskarte, Gutschein, …) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.4 Schadensminderungspflicht: Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
10.5 Besondere Obliegenheit des Kunden/Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellness-Angeboten: Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Kunden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind. Die UAA schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen.
11. Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise.
11.3 Die UAA haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots der UAA sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge, usw.)
11.4 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots der UAA sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 11.3. vermittelt werden, haftet die UAA nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteile der Reiseleistungen sind, haftet die UAA nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der UAA findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.2 Der Kunde kann die UAA nur an deren Sitz verklagen.
13.3 Für Klagen der UAA gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der UAA vereinbart.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und der UAA anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
14. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15. Veranstalter
Anschrift:
Unterallgäu Aktiv GmbH
Kneippstr. 2
86825 Bad Wörishofen
Tel.: 08247/99890-11
Fax: 08247/99890-20
info(at)unterallgaeu-aktiv.de
Registergericht: Amtsgericht Memmingen HRB 10924
Geschäftsführer: Michael Stoiber, Erwin Marschall
Januar 2010
Von September bis November finden Veranstaltungen und Aktionen rund ums Thema Milch auch im...
Tag des offenen Denkmals: Kreisheimatpfleger Peter Hartmann informiert bei Wanderung über...
Am Sonntag, 12. September, findet aus diesem Grund ein großes Fest mit vielen Vorträgen, Aktionen...
Am 11. und 12. September 2010 können Sie in historischer Atmosphäre das alte Handwerk bestaunen,...
Vom 1. August 2010 bis zum 6. Januar 2011 können sich Besucher des Bauernhofmuseums auf die...
| ||
|